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Wer über gewisse Dinge den Verstand nicht verlieret, der hat keinen zu verlieren.
Gotthold Ephraim Lessing; 1729 – 1781, deutscher Dichter und Philosoph

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Mehr Rechtssicherheit beim Betriebsübergang


Betriebsveräußerungen und Unternehmensumwandlungen wirken sich unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus. Zum 1.4.2002 ist daher eine Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kraft getreten, um für mehr Transparenz und Rechtssicherheit beim Betriebsübergang zu sorgen.

  • Unterrichtungspflichten der Arbeitgeber: Die neue Regelung verpflichtet den bisherigen und den neuen Betriebsinhaber – unabhängig von der Betriebsgröße –, alle von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer über Zeitpunkt und Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie über die für die Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen schriftlich zu informieren.
  • Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers: Das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber zu widersprechen, ist vom Bundesarbeitsgericht und vom Europäischen Gerichtshof seit langem anerkannt. Im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist das Widerspruchsrecht nun in der neuen Rechtsnorm ausdrücklich geregelt.

    Widerspricht der Arbeitnehmer, geht das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Betriebsinhaber über, sondern besteht mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter. Der Verbleib beim bisherigen Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer allerdings mit dem Risiko verbunden, den Arbeitsplatz zu verlieren, wenn er im Unternehmen nicht weiter beschäftigt werden kann. Die neue Regelung räumt dem Arbeitnehmer deshalb eine Widerspruchsfrist von einem Monat ein. Die Widerspruchsfrist beginnt, wenn der Arbeitnehmer vom bisherigen oder vom neuen Arbeitgeber vollständig über den Betriebsübergang unterrichtet worden ist.

    Der Arbeitnehmer kann den Widerspruch wahlweise gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Betriebsinhaber erklären, wobei der Widerspruch schriftlich zu erfolgen hat.


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