Aktuelles | März 2024
Themen aus:
Themen für:
Themen von A bis Z
Spruch des Monats:
Gotthold Ephraim Lessing; 1729 – 1781, deutscher Dichter und Philosoph
| März 2024 | Februar 2024 | Januar 2024 | Dezember 2023 | November 2023 | Oktober 2023 | Themengebiete | Bibliothek |
Zusage von Sonderzahlungen
Der Arbeitgeber kann mit der Zusage von Sonderzahlungen verschiedene Zwecke verfolgen. Zum einen kann er
damit ausschließlich die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung bezwecken. Solche Zahlungen stehen im Austauschverhältnis
von Leistung und Gegenleistung und sind daher Arbeitsentgelt im engeren Sinn. Der Anspruch auf solche Zahlungen entsteht damit bereits im
Laufe des Bezugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Zeitdauer und Arbeitsleistung und wird lediglich zu einem vom Arbeitgeber
bestimmten späteren Zeitpunkt insgesamt fällig. Scheidet der Arbeitnehmer vor dem festgesetzten Auszahlungstag aus, hat er demnach
einen Anspruch auf die anteilige Sonderzahlung. Da ein Anrecht auf die Sonderzahlung bereits mit Erbringung der Arbeitsleistung verdient
wurde, kann der Arbeitgeber die Zahlung hier nicht an die Voraussetzung knüpfen, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten
Zeitpunkt noch besteht. Hier sind derartige Bindungsklauseln unwirksam.
Zum anderen kann der Arbeitgeber durch die Sonderzahlung ausschließlich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue belohnen
und/oder einen Anreiz für künftige Betriebstreue bieten wollen. In einem solchen Fall handelt es sich um eine Gratifikation im
engeren Sinne.
Schließlich kann eine Sonderzahlung sowohl die im Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung als auch die in der Vergangenheit
und/oder in der Zukunft erwiesene Betriebstreue belohnen. Hier liegt dann eine Gratifikation mit Mischcharakter vor.
Bei solchen allein oder jedenfalls auch an die Betriebstreue anknüpfenden Sonderzahlungen kann der Arbeitgeber den Anspruch davon abhängig
machen, dass der Arbeitnehmer an einem bestimmten Stichtag noch in einem (ungekündigten) Arbeitsverhältnis steht.
Für die Praxis ist die Bezeichnung der Sonderzahlung nicht maßgeblich, vielmehr ist in erster Linie auf die tatsächlichen und
rechtlichen Voraussetzungen, von denen die Leistung abhängig gemacht wird, abzustellen.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hatten sich mit dieser Problematik zu befassen, und dazu Folgendes entschieden: "Eine
Ergebnis- oder Umsatzbeteiligung ist nur dann Arbeitsentgelt im engeren Sinn, wenn die Zahlung nach der individuellen Leistung des einzelnen
Arbeitnehmers berechnet wird. Dagegen liegt eine Jahresabschlussgratifikation mit Mischcharakter vor, wenn die Sonderzahlung zwar an den
Gesamtumsatz des Betriebes anknüpft, zusätzlich aber auch die erwiesene und/oder künftige Betriebstreue honorieren soll.
Auch bei einer umsatzbedingten Jahresabschlussgratifikation ist eine Klausel, nach der die Zahlung nur solchen Arbeitnehmern zustehen soll,
die an einem bestimmten Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, wirksam. Der Ausschluss der Arbeitnehmer, die vor
dem vom Arbeitgeber bestimmten Stichtag ausscheiden, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Durch die Ausschlussklausel
wird auch die Freiheit des Arbeitnehmers zum Ausspruch einer Eigenkündigung nicht in einer Weise beeinträchtigt."
Der bloße Umstand, dass eine Sonderzahlung an den Umsatz anknüpft, macht diese noch nicht zu einem Teil des Arbeitsentgelts.
Entscheidend ist vielmehr die Zweckbestimmung, auf der die Zahlung beruht. So hat das Bundesarbeitsgericht nur in solchen Fällen, in
denen die Zahlung nach der individuellen Leistung des Einzelnen berechnet wurde, in einer Ergebnis- oder Umsatzbeteiligung Arbeitsentgelt im
engeren Sinne gesehen, sodass hier keine Stichtagsregelung in Frage kommt. (LAG Niedersachsen, Urt. v. 5.7.2002 10 Sa 657/02)
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 06151 49640