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Stärkere Rechte für GmbH-Gläubiger
Gerade in absehbaren finanziell schwieriger werdenden Zeiten kann es für
GmbH-Gesellschafter verlockend sein, noch schnell eine Gewinnausschüttung vorzunehmen.
Der Bundesgerichtshof hatte in einem solchen Fall zu entscheiden, inwieweit solche übereilten Gewinnausschüttungen im Konkursfall
zur Gläubigerbefriedigung herangezogen werden können. Dabei kam er zu folgendem Entschluss: Die Erstattung von nach dem GmbH-Gesetz
verbotenen Auszahlungen ist zur Gläubigerbefriedigung erforderlich, wenn und soweit die GmbH nach den Grundsätzen einer Überschuldungsbilanz
überschuldet ist, wobei auch Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.
Demnach können z. B. Gewinnausschüttungen zurückgefordert werden, wenn sich herausstellt, dass Rückstellungen hätten
gebildet werden müssen. Denn auch wenn die Zahlungsverpflichtungen erst in ferner Zukunft sind, muss ein Unternehmen Rückstellungen
bilden, bevor es Auszahlungen an die Gesellschafter vornimmt. (BGH-Urt. v. 22.9.2003 II ZR 229/02)
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