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Urlaubsabgeltung bei Krankheit
Nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften erlischt der
Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des
betreffenden Kalenderjahrs und spätestens am Ende eines Übertragungszeitraums,
der - vorbehaltlich einer tarifvertraglich vorgesehenen Abweichung
zugunsten des Arbeitnehmers - drei Monate beträgt. War der
Arbeitnehmer bis zum Ende dieses Zeitraums arbeitsunfähig, muss der
nicht genommene bezahlte Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses
nicht finanziell abgegolten werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt jedoch in seiner
Entscheidung vom 20.1.2009 fest, dass einem Arbeitnehmer, der während
des gesamten Bezugszeitraums und über einen im nationalen Recht
festgelegten Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben ist, jede Möglichkeit
genommen ist, in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs zu kommen. Das
gilt auch für einen Arbeitnehmer, der während eines Teils des
Bezugszeitraums gearbeitet hat, bevor er krankgeschrieben wurde.
Die Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der nicht in
der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des
Arbeitverhältnisses auszuüben, ist nach der Entscheidung des
EuGH in der Weise zu berechnen, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird,
als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines
Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Maßgebend für die
Berechnung der finanziellen Vergütung ist das gewöhnliche
Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten
Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist.
Mit dieser Entscheidung des EuGH wurde das starre Prinzip der
Befristung des Urlaubsanspruchs im deutschen Arbeitsrecht und die langjährige
Rechtsprechung dazu aufgeweicht.
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