Aktuelles | März 2024

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Spruch des Monats:

Wer über gewisse Dinge den Verstand nicht verlieret, der hat keinen zu verlieren.
Gotthold Ephraim Lessing; 1729 – 1781, deutscher Dichter und Philosoph

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Zusammentreffen mehrerer Minijobs


Hat ein Arbeitnehmer zwei oder mehrere Minijobs, müssen diese grundsätzlich zusammengefasst werden, sodass in den meisten Fällen Sozialversicherungspflicht entsteht. Damit der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis richtig einordnen kann, hat er bei der Einstellung zu erfragen, ob noch weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Damit der Arbeitgeber ggf. nicht in Beweisnot gerät, ist es ratsam, bei Beginn einer Beschäftigung dieses schriftlich abzufragen, ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist. Um das später nachweisen zu können, empfiehlt es sich einen "Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte" ausfüllen zu lassen.

Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit sich der Arbeitgeber nach weiteren Beschäftigungen erkundigen muss, die der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses zusätzlich aufnimmt. Die Geringfügigkeits-Richtlinien sehen vor, dass sich Arbeitgeber ständig bei ihren geringfügig Beschäftigten erkundigen müssen, ob weitere Beschäftigungen aufgenommen wurden. Stellt sich heraus, dass die 520-Euro-Grenze überschritten wurde, und der Arbeitgeber die o. g. Erkundigungspflicht "vorsätzlich oder grob fahrlässig" verletzt hat, müssen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Überschreitung der Grenze Beiträge entrichtet werden.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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