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Ansprüche des Fluggastes bei wetterbedingter Annullierung
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben in ihrem Urteil vom 25.3.2010
entschieden, dass Fluggäste, deren Flug wetterbedingt annulliert
wurde, nicht grundsätzlich einen Anspruch auf
Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastverordnung haben. Die Frage, ob
und wann sich eine Annullierung durch zumutbare Maßnahmen hätte
vermeiden lassen, kann nicht allgemeingültig, sondern nur für
den Einzelfall beantwortet werden. In jedem Fall muss natürlich genau
geprüft werden, ob die Fluggesellschaft ihrer Verpflichtung, für
Ersatz zu sorgen, in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Reisender für sich und seine
Frau einen Flug für den 25.10.2007 von Jerez in Spanien nach Hahn
gebucht. Dieser Flug wurde wegen Nebels annulliert. Das für den Flug
vorgesehene Flugzeug landete statt in Jerez in Sevilla und flog von dort
direkt nach Hahn zurück. Den betroffenen Passagieren wurde ein
Ersatzflug für den 27.10.2007 angeboten. Dieser wurde von dem
Reisenden jedoch abgelehnt. Er buchte schließlich für sich und
seine Ehefrau bei einem anderen Luftfahrtunternehmen einen Flug für
den 25.10.2007 über Madrid nach Frankfurt am Main. Nun verlangte er
von dem ersten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Frau
Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung in Höhe
von jeweils 400 sowie Ersatz der entstandenen Mehrkosten für
den Ersatzflug (Madrid-Frankfurt).
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass der Fluggast keinen Anspruch
auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung hat, da in dem
vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung Nebel die
Landung in Jerez verhinderte. Wie lange der Nebel andauern würde und
ob und wann es dann möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla
nach Jerez zu holen, war nicht zuverlässig abzusehen. Unter diesen
Umständen wäre es unter Berücksichtigung der Auswirkungen
auf den weiteren Flugplan nicht vernünftig gewesen, die
Annullierungsentscheidung aufzuschieben.
Bei Annullierung eines Fluges haben Fluggäste u. a. Anspruch auf
eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Ob das
Luftfahrtunternehmen diese Verpflichtung verletzt hat, muss das
Berufungsgericht klären.
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