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Gotthold Ephraim Lessing; 1729 – 1781, deutscher Dichter und Philosoph
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Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen in Kraft getreten
Ziel des zum 28.10.2010 in Kraft getretenen Gesetzes ist die grenzüberschreitende
Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen in der Europäischen
Union. Das gilt für Geldsanktionen, die in Deutschland verhängt
werden, ebenso wie für ausländische Sanktionen. D. h.
Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten über die Verhängung
von Geldstrafen und Geldbußen einschließlich Verfahrenskosten,
Entschädigungen für das Opfer und Geldauflagen für
Opferunterstützungsorganisationen sind jetzt grundsätzlich
anzuerkennen und in Deutschland zu vollstrecken. Die Sanktionen können
sich sowohl gegen natürliche als auch juristische Personen wie etwa
Unternehmen richten.
Für die Prüfung der Zulässigkeit, die Bewilligung und die
Vollstreckung der Geldsanktionen ist grundsätzlich das Bundesamt für
Justiz (BfJ) zuständig. Etwas anderes gilt dann, wenn eine Geldstrafe
gegen Jugendliche oder gleichgestellte Heranwachsende vollstreckt werden
soll. Ausländische Vollstreckungsersuche können jedoch durch das
BfJ zurückgewiesen werden.
Das gilt z. B. , wenn
- die verhängte Geldsanktion einen Betrag von 70 nicht
erreicht, · die betroffene Person wegen der Tat im Inland verfolgt
und gegen sie bereits eine verfahrensabschließende Entscheidung
ergangen ist,
- für die der Entscheidung zugrunde liegende Tat auch die deutsche
Gerichtsbarkeit gegeben ist und die Vollstreckung nach deutschem Recht
bereits verjährt ist,
- die betroffene Person nach deutschem Recht aufgrund ihres Alters
strafrechtlich nicht verantwortlich handelte (Strafunmündigkeit)
oder strafrechtliche Immunität genießt,
- im Falle eines schriftlichen Verfahrens die betroffene Person nicht über
ihre Möglichkeiten zur Anfechtung und bestehende Fristen informiert
wurde,
- im Falle von Abwesenheitsurteilen die betroffene Person nicht die Möglichkeit
hatte, sich in einem mündlichen Termin zu äußern,
- die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine
Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde
liegende Handlung nicht verantwortlich zu sein, und sie dies gegenüber
dem BfJ geltend macht.
Grundsätzlich wird die Festlegung der Geldsanktionshöhe in Deutschland akzeptiert; d. h. es können ausländische Bescheide vollstreckt werden, die in dieser Höhe für dasselbe Verhalten in Deutschland nicht ergangen wären.
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