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Farbwahlklausel im Mietvertrag
Grundsätzlich benachteiligt eine Farbwahlklausel den Mieter (nur)
dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den
Zeitpunkt der Rückgabe gilt und dem Mieter noch einen gewissen
Spielraum lässt.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bezog sich eine im
Mietvertrag enthaltene Farbvorgabe nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe
der Mietsache und erlaubte es dem Mieter somit, die Wohnung während
der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren. Die
Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe ("weiß")
im Zeitpunkt der Rückgabe schränkt die Gestaltungsfreiheit des
Mieters jedoch in einer ungerechtfertigten Weise ein und benachteiligt den
Mieter deshalb unangemessen.
Die Richter bestätigten, dass das Interesse des Vermieters, die
Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem
Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und
eine rasche Weitervermietung ermöglicht, berechtigt ist. Dieses
Interesse erfordert es aber nicht, den Mieter für den Zeitpunkt des
Auszugs zwingend auf einen weißen Anstrich festzulegen, weil
auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen eine
Weitervermietung nicht erschwert.
Für den Mieter hingegen ist ein gewisser Spielraum bei der farblichen
Gestaltung auch für den Rückgabezeitpunkt von nicht
unerheblichem Interesse, weil er sich dann aus wirtschaftlichen Erwägungen
dafür entscheiden kann, schon während der Mietzeit eine
Dekoration innerhalb der für den Rückgabezeitpunkt denkbaren
Bandbreite farblicher Gestaltung vorzunehmen, um nicht beim Auszug nur
wegen dieser eine sonst noch nicht erforderliche Renovierung vornehmen zu
müssen.
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