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Verkäufer trägt bei Ersatzlieferung die Ein- und Ausbaukosten
Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss
der Verkäufer das Gut aus der Sache ausbauen, in die es vom
Verbraucher gutgläubig eingebaut wurde, und die als Ersatz gelieferte
Ware wieder einbauen oder die für diese Vorgänge notwendigen
Kosten tragen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei
Urteilen vom 16.6.2011 entschieden.
Im ersten Fall kauft ein Kunde polierte Bodenfliesen. Nachdem rund 2/3 der
Fliesen gelegt waren, stellte er auf der Oberfläche Schattierungen
fest, die mit bloßem Auge zu erkennen waren. Ein Sachverständiger
kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Schattierungen um feine
Mikroschleifspuren handle, die nicht beseitigt werden könnten, sodass
Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich sei.
Im zweiten Fall erwarb eine Kundin über das Internet eine neue Spülmaschine
mit der Vereinbarung, dass die Lieferung bis vor die Haustür erfolgen
sollte. Die Lieferung der Spülmaschine und die Kaufpreiszahlung
erfolgten vereinbarungsgemäß. Nachdem die Spülmaschine
montiert war, stellte sich heraus, dass sie einen nicht zu beseitigenden
Mangel aufwies, der nicht durch die Montage entstanden sein konnte. Die
Parteien einigten sich daher auf den Austausch der Spülmaschine. In
diesem Rahmen verlangte die Kundin vom Auftragnehmer, dass er nicht nur
die neue Spülmaschine anliefert, sondern auch die mangelhafte
Maschine ausbaut und die Ersatzmaschine einbaut, oder dass er die Aus- und
Einbaukosten trägt.
Der EuGH kam zu dem Entschluss, dass es in einem Fall, in dem keine der
beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, gerechtfertigt ist, dem
Verkäufer die Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen
Verbrauchsguts und den Einbau der als Ersatz gelieferten Ware
aufzuerlegen. Diese Zusatzkosten sind notwendig, um den Austausch
vorzunehmen. Sie wären vermieden worden, wenn der Verkäufer von
vornherein seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß
erfüllt hätte. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Übernahme
dieser Kosten besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer nach
dem Kaufvertrag zum Einbau des gelieferten Verbrauchsguts verpflichtet
war.
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