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Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25.7.2012 über
die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u. a. betreffend die Rückkaufswerte,
den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (sog.
Zillmerung) entschieden. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für eine kapitalbildende Lebensversicherung,
eine aufgeschobene und eine fondsgebundene Rentenversicherung für den
Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie
Versicherung.
Der BGH kam zu dem Entschluss, dass Bedingungen, nach welchen die
Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um
Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet
werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers
darstellen und deshalb unwirksam sind. Die Zillmerung führt dazu,
dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren
und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen
oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten.
Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat das Gericht ferner
Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich
zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert
einerseits und andererseits dem sog. Stornoabzug, der vereinbart und
angemessen sein muss, differenzieren.
Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner
Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach
allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 nicht
erstattet werden.
Schließlich hat der BGH entschieden, dass der Versicherer sich nicht
nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren
Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln
berufen darf.
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