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Kaufvertrag zwischen Unternehmen - Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung
In einem Fall aus der Praxis kaufte eine im Sportplatzbau tätige
Firma bei einem anderen Unternehmen EPDM-Granulat eines polnischen
Produzenten zur Herstellung von Kunstrasenplätzen in zwei Gemeinden.
Nach dem Einbau stellte sich heraus, dass das gelieferte Granulat
mangelhaft war. Es wurde zwar kostenlos Ersatzgranulat geliefert, aber das
Unternehmen lehnte es ab, das mangelhafte Granulat auszubauen und das
Ersatzgranulat einzubauen. Daraufhin ließ die Baufirma diese
Arbeiten durch ein anderes Unternehmen durchführen und verlangte
unter anderem die Zahlung der ihr für den Aus- und Einbau
entstandenen Kosten.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat ein Verbraucher bei
einer Ersatzlieferung gegenüber dem Unternehmen Anspruch darauf, dass
der Unternehmer die mangelhafte Sache, die vom Verbraucher vor Auftreten
des Mangels bestimmungsgemäß eingebaut worden war, ausbaut und
die als Ersatz gelieferte Sache einbaut oder die hierfür anfallenden
Kosten trägt.
Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob dies auch für
Kaufverträge zwischen Unternehmen zutrifft. Die Richter kamen zu dem
Entschluss, dass diese Regelung nur für den zwischen einem
Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Kaufvertrag gilt. Bei
Kaufverträgen zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern wird
dagegen der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau der Ersatzsache
von der Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien
Sache" nicht erfasst. Daher musste die Baufirma für die
entstandenen Ein- und Ausbaukosten selbst aufkommen.
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