Aktuelles | März 2024
Themen aus:
Themen für:
Themen von A bis Z
Spruch des Monats:
Gotthold Ephraim Lessing; 1729 – 1781, deutscher Dichter und Philosoph
| März 2024 | Februar 2024 | Januar 2024 | Dezember 2023 | November 2023 | Oktober 2023 | Themengebiete | Bibliothek |
Entgeltfortzahlung bei Sportunfällen
Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer Anspruch
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für
die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen hat, wenn
er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
Bei dem zunehmenden Angebot außergewöhnlicher und oftmals gefährlicher
Sportarten stellt sich für den Arbeitgeber häufig die Frage:
Besteht dieser Anspruch auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund
eines Sportunfalls eintritt?
Wenn die Verletzung als selbstverschuldet eingeordnet werden kann, besteht
kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dafür ist mindestens grob fahrlässiges
Verhalten erforderlich. Das heißt, dass der Arbeitnehmer in
erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im
eigenen Interesse zu erwartenden Verhaltensweisen verstoßen haben
muss, um dies anzunehmen. Das kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn
sich eine ungeübte Person mit einer Sportart übernimmt oder wenn
ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln einer Sportart vorliegt.
Leichte Fahrlässigkeit reicht nicht für ein Selbstverschulden
aus. Eine grundsätzliche Einordnung, welche Sportarten gefährlich
sind, gibt es nicht.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 06151 49640