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Gesetzliche Unfallversicherung bei einer Betriebsfeier
In vielen Unternehmen werden regelmäßig Betriebsausflüge
unternommen oder Betriebsfeiern veranstaltet. Diese dienen i. d. R. dem
Zweck, das Betriebsklima und die Verbundenheit der Belegschaft zu fördern
und damit auch die Arbeitsfreude und die Leistungsfähigkeit zu
steigern. Zur Frage des Versicherungsschutzes bei solchen Veranstaltungen
hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft klargestellt, dass ein
Betriebsausflug oder eine Betriebsfeier zur Arbeit zählt. Sie stehen
daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie von der Unternehmensleitung
selbst veranstaltet oder getragen werden, alle Mitarbeiter eingeladen sind
und sie das Betriebsklima und die Verbundenheit der Belegschaft fördern
sollen. Ist dagegen nur eine ausgewählte Gruppe - z. B. die
Einkaufsabteilung - eingeladen, handelt es sich nicht um eine
Gemeinschaftsveranstaltung und die Teilnehmer sind somit nicht versichert.
Anders liegt der Fall, wenn aufgrund der Unternehmensgröße
keine gemeinsame Veranstaltung möglich ist. Hier besteht auch bei
Veranstaltungen einzelner Niederlassungen Versicherungsschutz. Eine Feier,
die von den Arbeitnehmern außerhalb der Arbeitszeit veranstaltet
wird, steht jedoch nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung.
Der Versicherungsschutz gilt bis zum Ende der Veranstaltung. Doch wann
genau ist eine solche Betriebsveranstaltung zu Ende? Eindeutig ist die
Sachlage, wenn der Chef oder der Betriebsleiter das Ende der Feier ankündigt
oder wenn sie nicht mehr von der Autorität des Betriebsleiters bzw.
vom Chef getragen wird.
Anmerkung: Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die
Dauer der Veranstaltung selbst, sondern auch für die Wege von und zum
Ort der Veranstaltung. Neben der Stammbelegschaft sind auch
Zeitarbeitnehmer während der Teilnahme an einer betrieblichen
Gemeinschaftsveranstaltung des Entleihbetriebes versichert, wenn sie
hierzu wie ihre fest angestellten Kollegen eingeladen sind.
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