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UG (haftungsbeschränkt) - persönliche Haftung bei unrichtiger Firmierung
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann es zu
einer Haftung des Handelnden führen, wenn dieser im Rahmen geschäftlicher
Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen für eine GmbH die
Firma unter Weglassen des Zusatzes "Gesellschaft mit beschränkter
Haftung" oder "GmbH" zeichnet.
Durch die im GmbH-Gesetz (GmbHG) vorgeschriebene Aufnahme der
Gesellschaftsform in die Firma soll dem Geschäftsgegner die Tatsache
der beschränkten Haftung seines Verhandlungs- oder Vertragspartners
deutlich vor Augen geführt werden. Wird die vom Rechtsverkehr
erwartete Offenlegung unterlassen, werden unzutreffende Vorstellungen
erweckt. Dadurch entsteht die Gefahr, dass der Geschäftsgegner
Dispositionen trifft, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts ganz
oder in dieser Form unterlassen hätte.
Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn die Firma in Form der
Unternehmergesellschaft unter Weglassen des im GmbHG zwingend
vorgeschriebenen Zusatzes "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)"
oder "UG (haftungsbeschränkt)" gezeichnet wird. Angesichts
des Umstandes, dass die Unternehmergesellschaft mit einem nur ganz
geringen Stammkapital ausgestattet sein kann, besteht sogar ein besonderes
Bedürfnis des Rechtsverkehrs, dass hierauf hingewiesen wird. Aus Gründen
des effektiven Gläubigerschutzes ist daher gerade auch hier eine
entsprechende Haftung geboten.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall schloss der Geschäftsführer
einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) einen Werkvertrag über
die Aufführung von Dach- und Fassadenarbeiten. Der Vertrag wurde mit
der Firmenbezeichnung "GmbH u. G." unterzeichnet; der
Auftraggeber leistete Vorschusszahlungen. Die Arbeiten wurden begonnen,
aber nicht zu Ende geführt. Daraufhin kündigte der Auftraggeber
und verlangte Schadensersatz.
Der BGH kam zu dem Entschluss, dass der Geschäftsführer zur persönlichen
Haftung herangezogen werden kann, da er bei der Vertragsunterzeichnung
nicht den zwingend vorgeschriebenen Zusatz "UG (haftungsbeschränkt)"
verwendete. Mit der Firmenbezeichnung "GmbH u. G." wurde bei dem
Vertragspartner der Anschein erweckt, dass es sich um eine GmbH handele
und nicht um eine "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt),
die bereits mit einem geringen Stammkapital gegründet werden kann
(hier: 100 ).
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