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Wirksamkeit einer "Klageverzichtsklausel" in einem Aufhebungsvertrag
Wird ein formularmäßiger "Klageverzicht" in einem Aufhebungsvertrag
erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen
Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer
unangemessen, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung
nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen,
bei dem zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ein schriftlicher Aufhebungsvertrag
ohne Zahlung einer Abfindung geschlossen wurde. Zuvor hatte der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer mit einer außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige
gedroht, weil er aus dem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen
und verzehrt habe.
Der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findende Manteltarifvertrag beinhaltet
bei Aufhebungsverträgen ein Widerrufsrecht innerhalb von 3 Werktagen, auf
das allerdings schriftlich verzichtet werden kann. Der Arbeitnehmer focht den
Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an und begehrt im vorliegenden
Rechtsstreit die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Die Androhung einer außerordentlichen Kündigung sei angesichts des
langjährigen, unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht
vertretbar gewesen.
Der BAG entschied dazu am 12.3.2015, dass der im Aufhebungsvertrag vorgesehene
Klageverzicht dem Arbeitnehmer im Ergebnis die Möglichkeit nimmt, den Vertrag
rechtlich durchsetzbar anzufechten. Das ist mit dem gesetzlichen Leitbild nur
zu vereinbaren, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung
nicht widerrechtlich war.
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