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Außerordentliche Kündigung - Nutzung dienstlicher Ressourcen


Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann darin liegen, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche "DVD-" bzw. "CD-Rohlinge" kopiert. Das gilt unabhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt.

Diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer nahm die Funktion des "IT-Verantwortlichen" bei einem Oberlandesgericht wahr. Zu seinen Aufgaben gehörte u. a. die Verwaltung des "ADV-Depots". Mit ihr war die Bestellung des für die Datenverarbeitung benötigten Zubehörs - etwa von Datensicherungsbändern, CDs und DVDs - verbunden. Bei einer Mitte März 2013 erfolgten Geschäftsprüfung wurden auf den Festplatten eines vom Arbeitnehmer genutzten Rechners mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien vorgefunden. Ferner stellte sich heraus, dass in der Zeit von Oktober 2010 bis März 2013 über 1.100 DVDs bearbeitet worden waren. Im gleichen Zeitraum waren etwa gleich viele DVD-Rohlinge vonseiten des Gerichts bestellt und geliefert worden. Der Arbeitnehmer ließ sich im Verlauf der Ermittlungen dahin ein, alles, was auf dem Rechner bezüglich der DVDs sei, habe er "gemacht". Er habe für andere Mitarbeiter "natürlich auch kopiert". Die Äußerungen nahm er einige Tage später "ausdrücklich zurück". Am 18.4.2013 erhielt er die außerordentliche fristlose, mit Schreiben vom 13.5.2013 hilfsweise die ordentliche Kündigung. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben.

Die Richter des BAG entschieden jedoch, dass eine (fristlose) Kündigung auch dann in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen, sondern dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt oder das Herstellen von "Raubkopien" durch diese bewusst ermöglicht hat. Aus dem Umstand, dass es ihm erlaubt gewesen sein mag, seinen dienstlichen Rechner für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, konnte er nicht schließen, ihm seien die behaupteten Kopier- und Brennvorgänge gestattet.


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