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Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen
In einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ließ der
Betreiber einer Tennishalle eine Photovoltaikanlage auf dem Dach der Halle installieren.
Die Module wurden auf eine Unterkonstruktion montiert, die mit dem Dach fest
verbunden wurde. Unterkonstruktion und Module waren so anzubringen, dass die
Statik des Dachs durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt
wird und die Anlage sturmsicher ist.
Der Anlagenbauer verkabelte die Module, unter anderem um die Module mit im
Innern der Halle angebrachten Wechselrichtern zu verbinden. Die notwendige Durchdringung
des Dachs bzw. der Gebäudeaußenhaut musste dauerhaft witterungsbeständig
und dicht sein.
Der Anlagenbetreiber rügte die zu geringe Leistung der Anlage und verlangte
eine Minderung um 25 % der Nettovergütung. Der Erbauer der Anlage war der
Auffassung, dass der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt war, da die
für Arbeiten bei Bauwerken geltende lange Verjährungsfrist von 5 Jahren
keine Anwendung findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gilt die Verjährungsfrist
von 5 Jahren "bei Bauwerken", wenn das Werk in der Errichtung oder
grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude
fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen
lagen hier vor. Die Photovoltaikanlage wurde durch die Vielzahl der verbauten
Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude
nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist. Schließlich dient
die Photovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt
einer solchen Anlage zu sein.
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