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Kündigung ohne Angabe des Beendigungszeitpunktes
In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.1.2016 wurde einem
Arbeitnehmer im Februar 2013 fristlos gekündigt. Für den Fall, dass
die fristlose Kündigung unwirksam ist, wurde in dem Kündigungsschreiben
hilfsweise und vorsorglich die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen
Termin erklärt. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam,
da das Kündigungsschreiben nicht erkennen ließ, zu welchem Termin
das Arbeitsverhältnis hilfsweise durch die ordentliche Kündigung enden
sollte.
Die BAG-Richter beurteilten die Kündigung als wirksam. Wird eine ordentliche
Kündigung nicht isoliert erklärt, sondern nur hilfsweise für
den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung,
ist der Kündigungsempfänger nicht im Unklaren darüber, wann das
Arbeitsverhältnis nach Vorstellung des Kündigenden enden soll. Die
Beendigung soll offensichtlich bereits mit Zugang der fristlosen Kündigung
erfolgen. Der Kündigungsempfänger muss und kann sich in seinem praktischen
Handeln auf diesen Beendigungszeitpunkt einstellen. Unter diesen Umständen
kommt es nicht darauf an, ob es ihm ohne Schwierigkeiten möglich ist, die
Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung
zu ermitteln.
Der Zusatz "hilfsweise" oder "vorsorglich" macht lediglich
deutlich, dass der Arbeitgeber sich in erster Linie auf einen anderen Beendigungstatbestand
beruft, auf dessen Rechtswirkungen er nicht verzichten will.
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