Aktuelles | Dezember 2023

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Spruch des Monats:

Das Glück ist nicht in den Dingen, die wir besitzen, sondern in den Dingen, die zu besitzen wir glauben.
Georg Simmel; 1858 – 1918, deutscher Philosoph und Soziologe

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Mietpreisbremse greift nicht bei laufenden Mietverhältnissen


In der Regel kommt eine Vereinbarung über die Erhöhung der Miete auf die neue Miethöhe durch die Zustimmung eines Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zustande. Diese stellt den Rechtsgrund für die daraufhin erbrachten erhöhten Mietzahlungen dar.

Die Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (sog. Mietpreisbremse) finden auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während eines laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung.


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