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Wer über gewisse Dinge den Verstand nicht verlieret, der hat keinen zu verlieren.
Gotthold Ephraim Lessing; 1729 – 1781, deutscher Dichter und Philosoph

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Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer


Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz wurde in das Umsatzsteuergesetz ein neuer Haftungstatbestand für nicht abgeführte Umsatzsteuer eingeführt. Demnach haftet der Unternehmer für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit

  • diese Steuer in einer Rechnung ausgewiesen wurde,
  • der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten (eventuell bei Insolvenzverfahren) und
  • der Unternehmer bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte.
Trifft dies auf mehrere Unternehmer zu, so haften diese als Gesamtschuldner. Die Regelung soll speziell der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges im Rahmen von Karussellgeschäften dienen, bei denen Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellt werden, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene und geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten. Die Haftung kann sich auf mehrere vorangegangene Umsätze erstrecken. Vorangegangener Umsatz ist dabei nicht nur der unmittelbare Eingangsumsatz des Unternehmers, sondern auch die Umsätze auf den Vorstufen.

Anmerkung: Die Haftung ist auf die Fälle des Vorsatzes unter Voraussetzung der tatsächlichen Kenntnis des haftenden Unternehmers bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz beschränkt. Unklar ist hier zzt. die Beweislast.


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