Aktuelles | April 2024
Themen aus:
Themen für:
Themen von A bis Z
Spruch des Monats:
Benjamin Disraeli; 1804 – 1881, britischer Staatsmann
| April 2024 | März 2024 | Februar 2024 | Januar 2024 | Dezember 2023 | November 2023 | Themengebiete | Bibliothek |
Schuldzinsenabzug bei einer teilweise vermieteten und teilweise privat genutzten Immobilie
Ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbst genutztes Gebäude mit
Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, kann Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
abziehen, soweit er die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils verwendet. Vorteilhaft ist demnach
für den Steuerpflichtigen, wenn er für den eigengenutzten Teil Eigenmittel verwendet und für den vermieteten Teil soweit
erforderlich Darlehensmittel einsetzt. Die daraus resultierenden Zinsen können voll steuerlich geltend gemacht werden, wenn
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
In vollem Umfang werden sie nur dann berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständigen
Wirtschaftsgütern bildenden Gebäudeteilen zuordnet und die dem vermieteten Gebäudeteil gesondert zugeordneten
Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt. Dies setzt zunächst voraus, dass der Steuerpflichtige den
zivilrechtlichen einheitlichen Kaufpreis auf den selbstgenutzten und den zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudeteil aufteilt.
Darüber hinaus muss das (zur Finanzierung aufgenommene) Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt dem der Einkünfteerzielung
dienenden Gebäudeteil zugeordnet werden, indem mit den als Darlehen empfangenen Mitteln die auf diesen Gebäudeteil entfallenden
Anschaffungskosten tatsächlich bezahlt werden.
Der Zuordnungszusammenhang ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 1.3.2005 unterbrochen, wenn das Auszahlungsverhalten
des Steuerpflichtigen mit seiner Zurechnungsentscheidung nicht übereinstimmt. Denn der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen
Darlehenszinsen und Anschaffungskosten kann nicht allein durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden.
Mit Urteil vom 3.4.2003 hat das Finanzgericht Münster zum gleichen Thema entschieden, dass die zahlenmäßige Übereinstimmung
(Deckungsgleichheit) von anteiligem Kaufpreis und Darlehen für die Annahme einer gesonderten Finanzierung bereits ausreicht, obwohl die
Eigen- und Fremdmittel auf einem Girokonto zusammengeflossen sind und anschließend in einer Summe an den Veräußerer überwiesen
wurden.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt in diesen Fällen keine gesonderte Zahlung vor, sondern lediglich eine rechnerische Zuordnung,
die für die Annahme einer gesonderten Finanzierung nicht ausreichend ist.