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Fahrtenbuch muss "zeitnah" und "nicht abänderbar" sein
Steuerpflichtige, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, den sie
auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem
Einkommensteuergesetz wird der Vorteil monatlich pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises* bewertet. Alternativ können auch die auf die
Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das Verhältnis der dienstlichen Fahrten zur
Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann.
Mit Urteil vom 9.11.2005 (VI R 27/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass ein solcher Nachweis neben vollständigen und
fortlaufenden Aufzeichnungen insbesondere auch voraussetzt, dass das Fahrtenbuch zeitnah geführt worden ist und dass es zu einem späteren
Zeitpunkt nicht mehr ohne größeren Aufwand abgeändert werden kann.
Aus diesem Grunde hat der BFH im Streitfall einem Fahrtenbuch die steuerliche Anerkennung versagt, das erst im Nachhinein anhand von losen
Notizzetteln erstellt worden war.
In einem weiteren Verfahren war streitig, ob der Ausdruck einer mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms (im Streitfall: MS Excel)
erzeugten Computerdatei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügen kann. Der BFH hat diese Frage im Urteil
vom 16.11.2005 (VI R 64/04) für den Fall verneint, dass an dem bereits eingegebenen Datenbestand auf Grund der Funktionsweise der
Software nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass deren Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und
offen gelegt wird.
*Bei Unternehmer ist die Listenpreisregelung ab dem 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer
betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar.
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