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Abzug von Kosten einer Bewirtung bei Schulungsveranstaltung
Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung sind
steuerlich nicht abziehbar, soweit sie 70 % des angemessenen Betrags übersteigen.
Diese Bestimmung greift nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
18.9.2007, wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung
Personen bewirtet, die nicht seine Arbeitnehmer sind.
Im konkreten Fall setzte ein Hersteller von Metallwaren zum Vertrieb
seiner Produkte Fachberater und Handelsvertreter ein, die freiberuflich für
ihn tätig wurden. Für diesen Personenkreis führte er ganztägige
Schulungsveranstaltungen durch, bei denen die Teilnehmer auf seine Kosten
verpflegt wurden. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts,
das die Aufwendungen für die Verpflegung als Bewirtungskosten
angesehen und den Betriebsausgabenabzug entsprechend gekürzt hatte.
Er entschied, dass Bewirtungsaufwand nur dann unbeschränkt abziehbar
sein könne, wenn ein Unternehmer seine Arbeitnehmer bewirte.
Die Bewirtung selbstständig tätiger Geschäftspartner
werde hingegen von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung erfasst.
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