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Veräußerung des Betriebs - auf den Tag kommt es an
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die
bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines
Teilbetriebs erzielt werden.
Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird
der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur
herangezogen, soweit er den Freibetrag von 45.000 Euro übersteigt.
Dieser Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn
136.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag wird dem Steuerpflichtigen
nur einmal im Leben gewährt.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in seinem Urteil vom 28.11.2007
entschieden, dass der Freibetrag nur gewährt werden kann, wenn der
Veräußerer das 55. Lebensjahr bereits im Zeitpunkt der Veräußerung
des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils vollendet hat. Als
Veräußerungszeitpunkt ist nicht der Abschluss des
Verpflichtungsgeschäfts maßgebend, sondern der Übergang
des (mindestens) wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen
Betriebsgrundlagen.
Das Ende des Veranlagungszeitraums spielt demgegenüber keine Rolle. Für
die Beurteilung, ob ein Veräußerer die besonderen persönlichen
Voraussetzungen erfüllt, also das 55. Lebensjahr vollendet hat, ist
nur der Veräußerungszeitpunkt maßgebend.
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