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Wer über gewisse Dinge den Verstand nicht verlieret, der hat keinen zu verlieren.
Gotthold Ephraim Lessing; 1729 – 1781, deutscher Dichter und Philosoph

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Verjährungsfrist von zu Unrecht bezahlten Rentenversicherungsbeiträgen auf vier Jahre reduziert


Im Rahmen der Arbeitsmarktreform "Hartz IV" wurden mit Wirkung ab 1.1.2005 auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geändert, die das Beurteilungsverfahren betreffen, inwieweit ein Mitglied sozialversicherungspflichtig oder nicht sozialversicherungspflichtig ist. Die Entscheidung ist für die Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit und die Rentenversicherungsanstalt bindend.

Für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH und für Ehegatten und Lebenspartner (bei eingetragener Partnerschaft) des Arbeitgebers sowie für Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie bis zum zweiten Grad müssen die Beitragseinzugsstellen bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung beantragen, ob Versicherungspflicht besteht (automatisches Statusfeststellungsverfahren). An diese Entscheidung ist auch die Bundesanstalt für Arbeit künftig gebunden.

Bitte beachten Sie: Automatisch überprüft wird nur bei Neueinstellungen. Wer zum 31.12.2004 bereits angemeldet war, wird nicht von Amts wegen überprüft. Bei Antragstellung ist aber eine rückwirkende Klärung möglich. Bei der zuständigen Beitragseinzugsstelle (Krankenkasse) kann ein Verfahren zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Sollte Sozialversicherungsfreiheit festgestellt werden, sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Rentenversicherungsbeiträge konnten i. d. R. für maximal 30 Jahre, Arbeitslosenversicherungsbeiträge für maximal vier Jahre zurückgefordert werden.

Von der Öffentlichkeit fast unbemerkt hat der Gesetzgeber die Verjährungsfrist für zu Unrecht bezahlte Rentenversicherungsbeiträge jetzt auf vier Jahre reduziert. Künftig können nur noch Beiträge innerhalb der Verjährungsfrist erstattet werden. Beiträge, die zu Unrecht bezahlt wurden, werden aufgrund gesetzlicher Fiktion zu Pflichtbeiträgen. Entsprechend hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenkasse.


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