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Verjährungsfrist von zu Unrecht bezahlten Rentenversicherungsbeiträgen auf vier Jahre reduziert
Im Rahmen der Arbeitsmarktreform "Hartz IV" wurden mit Wirkung
ab 1.1.2005 auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geändert,
die das Beurteilungsverfahren betreffen, inwieweit ein Mitglied
sozialversicherungspflichtig oder nicht sozialversicherungspflichtig ist.
Die Entscheidung ist für die Krankenkassen, die Bundesagentur für
Arbeit und die Rentenversicherungsanstalt bindend.
Für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH und für
Ehegatten und Lebenspartner (bei eingetragener Partnerschaft) des
Arbeitgebers sowie für Verwandte oder Verschwägerte in gerader
Linie bis zum zweiten Grad müssen die Beitragseinzugsstellen bei der
Deutschen Rentenversicherung die Feststellung beantragen, ob
Versicherungspflicht besteht (automatisches Statusfeststellungsverfahren).
An diese Entscheidung ist auch die Bundesanstalt für Arbeit künftig
gebunden.
Bitte beachten Sie: Automatisch überprüft wird nur bei
Neueinstellungen. Wer zum 31.12.2004 bereits angemeldet war, wird nicht
von Amts wegen überprüft. Bei Antragstellung ist aber eine rückwirkende
Klärung möglich. Bei der zuständigen Beitragseinzugsstelle
(Krankenkasse) kann ein Verfahren zur Beurteilung der
Sozialversicherungspflicht des Arbeitsverhältnisses beantragt werden.
Sollte Sozialversicherungsfreiheit festgestellt werden, sind zu Unrecht
entrichtete Beiträge zu erstatten. Rentenversicherungsbeiträge
konnten i. d. R. für maximal 30 Jahre, Arbeitslosenversicherungsbeiträge
für maximal vier Jahre zurückgefordert werden.
Von der Öffentlichkeit fast unbemerkt hat der Gesetzgeber die Verjährungsfrist
für zu Unrecht bezahlte Rentenversicherungsbeiträge jetzt auf
vier Jahre reduziert. Künftig können nur noch Beiträge
innerhalb der Verjährungsfrist erstattet werden. Beiträge, die
zu Unrecht bezahlt wurden, werden aufgrund gesetzlicher Fiktion zu
Pflichtbeiträgen. Entsprechend hat der Versicherte Anspruch auf
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenkasse.
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