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Steuerliche Behandlung des Elterngeldes
Das einem betreuenden Elternteil zum Ausgleich des wegfallenden
Erwerbseinkommens gezahlte Elterngeld beträgt 67 % seines vor der
Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten
Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 . Der Mindestbetrag,
der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Elternteile
gezahlt wird, beträgt 300 monatlich. Bei Mehrlingsgeburten erhöht
sich der Mindestbetrag um jeweils 300 für das zweite und jedes
weitere Kind. Solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren
oder zwei ältere Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt
leben, erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch 75 .
Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf bis zu 14 Monatsbeträge. Auf
Antrag werden die einer Person monatlich zustehenden Beträge halbiert
und über den doppelten Zeitraum ausgezahlt.
Das bisherige Erziehungsgeld ist bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte
und Bezüge des Kindes nicht zu berücksichtigen. Elterngeld - das
ein Kind erhält - wird dagegen bei der Ermittlung der Einkünfte
und Bezüge berücksichtigt. Ausgenommen hiervon ist aber der
Mindestbetrag in Höhe von 300 monatlich, da dieser auch
gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden.
Das Elterngeld unterliegt steuerlich in voller Höhe dem
Progressionsvorbehalt. Es wird zwar steuerfrei ausgezahlt, erhöht
aber den Steuersatz für das übrige Einkommen, und das kann zu
einer erheblichen Steuernachzahlung führen.
Fraglich ist nunmehr noch, ob diese steuererhöhende Wirkung auch für
den Sockelbetrag von 300 gelten soll. Diese Frage wird derzeit vor
dem Finanzgericht Münster überprüft. Die Kläger sind
der Auffassung, dass dieser Teil des Elterngeldes im Grunde genommen kein
Ersatz für fehlendes Gehalt bzw. ausfallenden Lohn, sondern eine
reine Sozialleistung ist. Demzufolge soll dieser Betrag auch nicht dem
Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Eine klarstellende Regelung
findet sich im Gesetz leider nicht. Nach dem Wortlaut unterliegt das
gesamte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt, nach Sinn und Zweck wohl nur
der den Sockelbetrag übersteigende Teil.
Bezieht das Finanzamt das Elterngeld in voller Höhe in den
Progressionsvorbehalt ein, kann Einspruch eingelegt und das Ruhen des
Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden.
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