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Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für Handwerkerleistungen
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall nahmen
Steuerpflichtige Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen
in Anspruch. Die geltend gemachte Steuerermäßigung in Höhe
von damals 600 (ab 1.1.2009 = bis 1.200 ) wirkte sich
steuerlich nicht aus, weil die Einkommensteuer aufgrund des zu
versteuernden Einkommens auf 0 festzusetzen war. Die
Steuerpflichtigen begehrten deshalb, den steuerlich nicht absetzbaren
Betrag - den sog. Anrechnungsüberhang - als negative Einkommensteuer
zu erstatten. Hilfsweise sollte ein Anrechnungsüberhang festgestellt
werden, der in andere Veranlagungszeiträume zurück- bzw.
vorgetragen werden kann.
Der BFH war der Auffassung, dass die Steuerpflichtigen weder die
Erstattung eines solchen Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung
einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung
beanspruchen können. Es ist gleichheitsrechtlich nicht geboten, die
geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen über
die Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von 0 hinaus zu
berücksichtigen. Die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers
lässt es auch zu, von einem Rück- oder Vortrag eines ganz oder
teilweise nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags
abzusehen.
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