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Das Bürgerentlastungsgesetz
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden ab dem 1.1.2010
besser steuerlich berücksichtigt. Davon profitieren sowohl privat als
auch gesetzlich Versicherte. Außerdem können entgegen dem
ersten Gesetzentwurf - innerhalb der aufgestockten Höchstbeträge
- weiterhin Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend
gemacht werden, das betrifft zum Beispiel Prämien für
Haftpflicht- oder Unfallversicherungen.
Berücksichtigt wurde bei der Neuregelung, dass die Höhe der
Aufwendungen bei privat Versicherten unterschiedlich ist, weil z. B.
Faktoren wie Alter und Gesundheitszustand eine Rolle spielen. Werden die
Kinder privat abgesichert, wird dies künftig auch besser steuerlich
berücksichtigt. So besteht zum ersten Mal die Möglichkeit, die
Beiträge für privat versicherte Kinder, die bei den Eltern
mitversichert sind, vollständig abzusetzen.
Die bestehende Regelung: Bisher können Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen
nur bis zu einer Höhe von 2.400 (Selbstständige) oder
1.500 (Arbeitnehmer) steuerlich berücksichtigt werden.
Die neue Regelung: Künftig steigen die Abzugsvolumina um 400 ,
also auf 2.800 bzw. 1.900 . Darüber hinaus wird
sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und
Pflegeversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Liegt der
Steuerzahler mit seinen Vorsorgeaufwendungen unter den neuen Grenzen, kann
er diese steuerlich voll ansetzen. Wendet er für seine Basiskranken-
und Pflegeversicherung allerdings mehr auf als 2.800 bzw. 1.900 ,
kann er seine tatsächlichen Ausgaben für die
Basiskrankenversicherung ansetzen. Beitragsanteile zu Komfortleistungen,
wie ein Einzelbettzimmer oder Chefarztbehandlung, fallen jedoch nicht
darunter. Dies gilt auch für den Anteil, der auf die Finanzierung des
Krankengeldes fällt.
Zu dem Sachverhalt veröffentlichte das Bundesfinanzministerium zwei
Beispiele, die zwar nicht ganz der Praxis entsprechen, die Neuregelungen
aber dennoch verdeutlichen sollen.
Beispiel: Herr Meier ist privat krankenversichert. Er zahlt im
Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.400 ,
wovon 10 % der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Auf die
Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von (2.400
./. 240 =) 2.160 .
Für eine Pflegepflichtversicherung hat er 200 gezahlt und
andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 200 getätigt.
Beiträge zur Krankenversicherung | 2.400 |
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung | 200 |
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen | 200 |
Summe | 2.800 |
Höchstens | 2.800 |
Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (2.160 ) | |
+ Pflegepflichtvers. (200 ) | 2.360 |
Anzusetzen sind | 2.800 |
Angenommen, Herr Meier gibt deutlich mehr als 2.800 für seine Basiskrankenversicherung aus, nämlich 4.000 . 10 % fallen wieder auf Komfortleistungen.
Die Basiskrankenversicherung kostet Herrn Meier also 3.600 . Das heißt für ihn:
Beiträge zur Krankenversicherung | 4.000 |
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung | 200 |
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen | 200 |
Summe | 4.400 |
Höchstens | 2.800 |
Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (3.600 ) | |
+ Pflegepflichtvers. (200 ) | 3.800 |
Anzusetzen sind | 3.800 |
Neben den Regelungen zur Absetzbarkeit der Kranken- und Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber noch weitere Änderungen in das "Bürgerentlastungsgesetz" eingeflochten. So können volljährige Kinder ab 2010 8.004 (vorher 7.680 ) verdienen, ohne dass die Eltern das Kindergeld verlieren. Die Auszahlung der neuen Leistung von 100 für Schulbedarf von Kindern aus Haushalten, die Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen, wird auch für Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 ausgeweitet.
Entlastung für Unternehmern: Ein wichtiger Punkt der steuerlichen Entlastung der Unternehmen ist die Veränderung der Zinsschranke. Ziel dieser Schranke ist es, durch eine Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs von Zinsen steuerschädliche Gestaltungen von Unternehmen zu verhindern. Die zur Schonung kleinerer Unternehmen eingeführte Freigrenze bei der Schranke wird von 1 Mio. auf 3 Mio. erhöht. Sie gilt aber nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden.
Die bei der Umsatzsteuer für kleinere Unternehmen mögliche Ist-Besteuerung wird bundesweit ausgeweitet. Das heißt, dass die Unternehmen die den Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer - auf Antrag - erst an das Finanzamt entrichten müssen, wenn die Rechnung tatsächlich bezahlt worden ist. Die dafür maßgebliche Umsatzgrenze wird auf 500.000 verdoppelt. Diese Maßnahme gilt bereits ab 1.7.2009; sie soll aber Ende 2011 wieder auslaufen.
Durch eine sog. Sanierungsklausel sollen Unternehmen für zwei Jahre befristet (vom 1.1.2008 bis 31.12.2009) bei der Übernahme eines anderen Unternehmens dessen Verlustvorträge steuerlich besser nutzen können. Dafür muss der Unternehmenserwerb zum Zwecke der Sanierung erfolgt sein. Voraussetzung ist, dass auch 5 Jahre nach dem Erwerb die Lohnsumme einen Wert von 80 % der ursprünglichen Lohnsumme nicht unterschreitet. Wenn die Arbeitnehmervertreter einem Arbeitsplatzabbau zustimmen, kann dieser Wert aber auch unterschritten werden. Ein weiteres Kriterium ist die Zuführung von neuem Betriebsvermögen (mindestens 25 %) in die zu übernehmende Firma. Für die Nutzung des Verlustvortrages muss aber nur eines der beiden Kriterien (Arbeitsplätze oder Betriebsvermögen) erfüllt sein.
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