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Private Nutzung betrieblicher Handys und Laptops durch Arbeitnehmer anstelle Gehaltserhöhung
Seit dem Kalenderjahr 2000 müssen Arbeitnehmer die Vorteile aus der
privaten Nutzung von "betrieblichen" Telekommunikationsgeräten
und Personalcomputern (Handy/Laptop) nicht versteuern. Die steuerlichen
Vorteile können von allen Arbeitnehmern - also auch GmbH-Geschäftsführern
oder geringfügig Beschäftigten - in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Geräte im Eigentum des Betriebes
bleiben und der Arbeitgeber die Rechnungen dafür bezahlt. Der
Standort des Geräts spielt keine Rolle. Es kommt also nicht darauf
an, ob das Handy oder der Laptop am betrieblichen Arbeitsplatz, im Pkw während
der Außendiensttätigkeit oder zu Hause im Büro, z. B. bei
Telearbeitsplätzen, steht. Auch die Höhe der Privatnutzung
spielt dabei keine Rolle.
Durch die Überlassung von Handys und/oder Laptops bieten sich für
Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuerliche und sozialversicherungsrechtliche
Vorteile. Der Arbeitnehmer muss die Nutzungsüberlassung nicht
versteuern und spart zusätzlich Sozialabgaben.
Würde der Arbeitgeber anstelle der Überlassung derartiger Geräte
eine Gehaltserhöhung anbieten, müsste diese vom Arbeitnehmer
versteuert werden. Auch die Sozialabgaben wären höher. Des
Weiteren würden sich auch für den Arbeitgeber die Kosten für
die Sozialabgaben erhöhen. Der Arbeitgeber kann die
Anschaffungskosten und die laufenden Kosten als Betriebsausgaben absetzen.
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