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Einkünfteerzielungsabsicht bei jahrelangem Leerstand eines Gebäudes
Jahrelange Leerstände bei Gebäuden sind mittlerweile keine
Seltenheit, insbesondere dann, wenn sie den Anforderungen an die Bedürfnisse
des Marktes nicht mehr entsprechen. Jahrelange Leerstände bringen
aber auch die Finanzverwaltung auf den Plan, wenn es darum geht,
Werbungskosten für solche Objekte geltend zu machen. Sie wird den
steuerlichen Ansatz von Aufwendungen als Werbungskosten in der Regel
verneinen.
Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass
für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht
und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der
Steuerpflichtige - will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen
- zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch
bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu
erreichen.
Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin,
spricht nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.6.2009 dieses
Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder - sollte
er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht
gehandelt haben - für deren Aufgabe. Hier sei jedoch angemerkt, dass
im entschiedenen Fall der Leerstand 30 Jahre betrug.
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