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Gotthold Ephraim Lessing; 1729 – 1781, deutscher Dichter und Philosoph
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Schenkungsteuer bei Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung
Hohe Freibeträge bei Angehörigen sind häufig der Grund,
eine Durchgangsperson zwischen Schenker und Beschenktem einzusetzen (sog.
Kettenschenkung). Dabei gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird.
Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen
ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter
zwischengeschaltet, kommt es für die Bestimmung der Person des
Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit
hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte.
Maßgeblich für die Beurteilung sind insoweit die Ausgestaltung
der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung
untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten
Ziele der Parteien. Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich damit aus
einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den
Umständen ergeben.
- Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine
Zuwendung, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung
in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt
schenkungsteuerrechtlich eine Zuwendung an den Dritten vor.
- Wendet der Bedachte den ihm zugewendeten Gegenstand ohne Veranlassung des Zuwendenden und ohne rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, scheidet die Annahme einer Schenkung des Zuwendenden an den Dritten aus.
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