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Bundesfinanzhof konkretisiert den Werbungskostenabzug bei Teilnahme an "Auslandsgruppenreisen"
Aufwendungen für der beruflichen Fortbildung dienenden Reisen sind
als Werbungskosten abziehbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Nach der
früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte der Abzug
von Reisekosten als Werbungskosten voraus, dass die Reise ausschließlich
oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen
ist.
Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH steht einer Aufteilung
von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten
Anteile trennbaren Reisekosten nichts entgegen. Sind berufliche und
private Veranlassungsbeiträge einer Reise jeweils nicht von
untergeordneter Bedeutung, kommt ein Abzug der auf den beruflich
veranlassten Anteil entfallenden Aufwendungen in Betracht.
Bei "Auslandsgruppenreisen" ist neben einer fachlichen
Organisation daher für eine berufliche Veranlassung vor allem maßgebend,
dass das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der
Teilnehmer zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen
gleichartig (homogen) ist. Von Bedeutung ist auch, ob die Teilnahme
freiwillig ist oder ob der Steuerpflichtige einer Dienstpflicht nachkommt.
Kann die berufliche Veranlassung einer Reise nicht festgestellt werden, so
gehen Zweifel zulasten des Steuerpflichtigen.
Wird eine Reise durch einen Fachverband angeboten und beworben, dann
jedoch im Wesentlichen durch einen kommerziellen Reiseveranstalter
durchgeführt, so wird ein Werbungskostenabzug regelmäßig
ausscheiden, wenn die Reise nach Programm und Ablauf einer
allgemeinbildenden Studienreise entspricht.
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