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Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung auch bei Wohngemeinschaft
Zu den Werbungskosten gehören auch notwendige Mehraufwendungen, die
einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten
doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon,
aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten
wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält,
beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Die Lebensführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort ist
nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.3.2012
einkommensteuerrechtlich grundsätzlich unerheblich. Die doppelte
Haushaltsführung ist deshalb auch dann beruflich veranlasst, wenn der
Steuerpflichtige den Zweithaushalt am Beschäftigungsort in einer
Wohngemeinschaft einrichtet. Es spielt also keine Rolle, ob der
Arbeitnehmer diesen zweiten Haushalt allein führt oder gemeinsam mit
Freunden oder Arbeitskollegen. Das Einkommensteuerrecht sieht insoweit
keine weitere Motivforschung für die gewählte Wohnform am Beschäftigungsort
vor.
Erst wenn sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an den Beschäftigungsort
verlagert und die Wohnung dort zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung
wird, entfällt deren berufliche Veranlassung als Wohnung am Beschäftigungsort.
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