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Aushangpflichten für Arbeitgeber
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer über
arbeitsschutzrelevante Gesetze zu informieren. Je nach Regelung soll dies
in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung
geschehen.
Eine Pflicht zum Aushang oder zur Auslage entsteht insbesondere dann, wenn
in der Arbeitsstätte Gesetze, Verordnungen oder Vorschriften
anzuwenden sind, die Aushangs- oder Auslagebestimmungen enthalten.
Manche Aushangs-/Auslagepflichten sind an die Beschäftigungszahl geknüpft.
So sind das Arbeitszeitgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften
(je nach Branche) bereits bei regelmäßig beschäftigten
Arbeitnehmern auszuhängen bzw. bekannt zu geben. Das
Jugendarbeitsschutzgesetz ist bei Beschäftigung mindestens eines
Jugendlichen und das Mutterschutzgesetz erst bei einer regelmäßigen
Beschäftigung von mehr als drei Frauen bekannt zu geben.
In jedem Fall muss für den Mitarbeiter die Möglichkeit bestehen,
ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren. Üblicherweise
erfolgt ein Aushang an einem sog. Schwarzen Brett an einer allgemein zugänglichen
Stelle des Betriebes.
Anmerkung: Ein Verstoß gegen die Aushangpflicht kann mit einer
Geldbuße von bis zu 2.500 geahndet werden. Hinzu kommen i. d.
R. noch die Kosten eines Verfahrens, die der Arbeitgeber zu tragen hat.
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