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Bundessozialgericht ändert die Rechtsprechung zur Statusbeurteilung der Selbstständigkeit in Familienbetrieben
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in 2 Urteilen vom 29.8.2012 ausgeführt,
dass ein vertraglich bestehendes Weisungsrecht - auch wenn es tatsächlich
nicht ausgeübt wird - bedeutsam für die Abgrenzung von Beschäftigung
und Selbstständigkeit ist. Nach neuer Auffassung des BSG ist dem
Sozialversicherungsrecht eine bloße "Schönwetter-Selbstständigkeit"
fremd, die nur so lange gilt, wie keine Konflikte auftreten. Im
Konfliktfall ist allein entscheidend, was vertraglich vereinbart wurde.
Danach gilt für die Praxis: Maßgebend für die
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist die abstrakte Rechtsmacht. Diese
wird durch Gebrauch zusätzlich bestätigt, geht aber allein durch
fehlenden Gebrauch nicht verloren.
Anmerkung: Demnach ist die entgegenstehende frühere
BSG-Rechtsprechung überholt, nach der entscheidungserheblich war, ob
die zu beurteilende Person "Kopf und Seele" des Betriebes,
alleiniger Branchenkenner oder mit den Gesellschaftern familiär
verbunden ist oder in der Gesellschaft faktisch "frei schalten und
walten kann", wie sie will.
In einem weiteren Verfahren hat das BSG ausgeführt, dass es auch bei
der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Familienangehörigen
in Einzelunternehmen auf die abstrakte Rechtsmacht ankommt. Auch hier
reicht eine "faktische Machtposition" für die Annahme einer
Selbstständigkeit nicht aus.
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