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Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen
Verträge unter Angehörigen werden von der Finanzverwaltung
regelmäßig kritisch beurteilt und können steuerlich nur
dann geltend gemacht werden, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich
wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als
auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen
entspricht. Dieser Fremdvergleich dient bei Rechtsverhältnissen unter
Angehörigen der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem
privaten Bereich oder dem Bereich der steuerlich zu berücksichtigenden
Einkunftserzielung zuzuordnen ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr zugunsten der Steuerpflichtigen mit
Urteil vom 22.10.2013 klargestellt, dass bei der Prüfung der Fremdüblichkeit
von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere
Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss (hier ein
Darlehen) unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst
ist.
Im entschiedenen Fall erwarb ein Bäcker von seinem Vater
umfangreiches Betriebsinventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte
der Vater dem Sohn ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der
Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder
des Sohnes, ab. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die jährlichen
Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten
sollten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von 6 Monaten kündigen
können. Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen nicht als
Betriebsausgaben an.
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Da der Bäcker ohne das Angehörigendarlehen
den Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einem
Kreditinstitut hätte decken müssen, hätten bei der Durchführung
des Fremdvergleichs großzügigere Maßstäbe angelegt
werden müssen als in Fällen, in denen z. B. Eigenmittel dem
Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt
werden.
Anmerkung: Auch wenn dieses Urteil steuerzahlerfreundlich
ausgefallen ist, sollten Verträge zwischen Angehörigen nach
strengen Kriterien abgeschlossen und auch so durchgeführt werden, um
eben solchen Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen.
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