Aktuelles | April 2024

Themen aus:

Themen für:

Themen von A bis Z

Spruch des Monats:

Es gibt schweigsame Menschen, die interessanter sind als die besten Redner.
Benjamin Disraeli; 1804 – 1881, britischer Staatsmann

|  April 2024  |   März 2024  |   Februar 2024  |   Januar 2024  |   Dezember 2023  |   November 2023  |   Themengebiete  |   Bibliothek  |

Steuerliche Behandlung von Prämien für einen "Verbesserungsvorschlag"


Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge sind üblich, insbesondere dann, wenn für die Unternehmen erhebliche Kostenersparnisse einhergehen.

Bereits mit Urteil vom 16.12.1996 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass solche Prämien nur dann als Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit - und damit nach der sog. "Fünftelregelung" - steuerbegünstigt sind, wenn sie nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers und nicht nach der künftigen Kostenersparnis des Arbeitgebers berechnet werden.

In seiner erneut dazu ergangenen Entscheidung bestätigt der BFH seine Auffassung, indem er eine an einen Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag nicht als Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit anerkannte, weil sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wurde.

Des Weiteren legte er fest, dass Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage, die an die Stelle einer in einem vergangenen Jahr erdienten variablen Vergütung (Bonus) treten, keine (steuerbegünstigte) Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit sind.

Anmerkung: Bei den Prämien für Verbesserungsvorschläge sollten zwingend auch die steuerlichen Auswirkungen in Betracht gezogen werden. Lassen Sie sich dazu auf jeden Fall vorher beraten, damit die daraus resultierenden Vorteile für Arbeitnehmer und Unternehmen auch steuerlich positiv wirken.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 06151 49640