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Wer über gewisse Dinge den Verstand nicht verlieret, der hat keinen zu verlieren.
Gotthold Ephraim Lessing; 1729 – 1781, deutscher Dichter und Philosoph

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Das Steueränderungsgesetz 2003


Der Gesetzgeber hat noch kurz vor Jahreswechsel 2003/2004 die geplanten Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz 2003.

Für Unternehmer:

  • Die bisherige Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte wird durch eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung ersetzt. Arbeitgeber, die eine maschinelle Lohnabrechnung erstellen, müssen die notwendigen Daten bis zum 28.2. des Folgejahres elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Arbeitgeber, die keine maschinelle Lohnabrechnung haben, sind verpflichtet, eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen.

  • Ab dem 1.1.2005 muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermitteln. Hiervon kann auf Antrag abgesehen werden, wenn er nicht über die technisch notwendigen Mittel verfügt.

  • Mit der Änderung der Abgabenordnung senkt der Gesetzgeber ab dem 1.1.2004 die Zahlungsschonfristen von fünf auf drei Tage.

Umsatzsteuer:
  • Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie nach Vorgaben des Steueränderungsgesetzes 2003 ab 2004 enthalten:

    1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
    2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
    3. das Ausstellungsdatum,
    4. eine fortlaufende Rechnungsnummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,
    5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
    6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder bei Zahlung vor Rechnungsausstellung der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
    7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, und
    8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

      Übergangsregelung: Das Bundesfinanzministerium teilt in einem Schreiben vom 19.12.2003 mit, dass es Rechnungen, die vor dem 1.7.2004 ausgestellt werden und die die strengen Anforderungen des Steueränderungsgesetzes noch nicht erfüllen, trotzdem zum Vorsteuerabzug zulassen will, wenn sie den bisher geltenden gesetzlichen Regelungen entsprechen und die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten.


  • Der Ausschluss des Vorsteuerabzuges für Reisekosten wird durch das Steueränderungsgesetz wieder rückgängig gemacht. Auch der Vorsteuerabzug, soweit es sich um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt und soweit der Unternehmer Leistungsempfänger ist, wurde gesetzlich festgeschrieben. Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer kann den Vorsteuerabzug für das seinem Unternehmen zu 100 % zugeordnete Fahrzeug, das er nicht weniger als 10 % unternehmerisch nutzt, in voller Höhe in Anspruch nehmen. Die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf 50 % entfällt somit wieder komplett. Die private Nutzung ist als unentgeltliche Wertabgabe wie früher der Besteuerung zu unterwerfen.

Für Arbeitnehmer:
  • Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, die aus beruflichem Anlass entstehen, konnten nur für die Dauer von zwei Jahren steuerlich angesetzt werden. Der Gesetzgeber schafft diese – teilweise als verfassungswidrig angesehene – Begrenzung ab, sodass solche Aufwendungen bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2003 bzw. in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen zeitlich unbegrenzt angesetzt werden können.

  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben steuerfrei, solange sie bestimmte im Einkommensteuergesetz genannte Prozentsätze nicht überschreiten. Ab 1.1.2004 ist der für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge maßgebliche Stundenlohn auf 50 Euro begrenzt.

Für Vermieter:
  • Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind dann nicht sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um anschaffungsnahe Aufwendungen handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzungen (bis zu 50 Jahre) zu berücksichtigen. Als anschaffungsnahe Aufwendungen gelten solche Aufwendungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes (in der Regel innerhalb von drei Jahren) angefallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind, d. h. mehr als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen. Der Bundesfinanzhof hatte diese Verwaltungsregelung mit Urteilen vom 12.9.2001 für überholt erklärt. Der Gesetzgeber hat nunmehr die ehemalige Verwaltungsregelung gesetzlich festgeschrieben. Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich anfallen, sind davon nicht betroffen.

Für Kapitalanleger:
  • Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute müssen ihren Kunden für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung über die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen.


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