Aktuelles | Mai 2024

Themen aus:

Themen für:

Themen von A bis Z

Spruch des Monats:

Verschwendete Zeit ist Dasein. Gebrauchte Zeit ist Leben.
Edward Young; 1683 – 1765, englischer Dichter und Hofkaplan

|  Mai 2024  |   April 2024  |   März 2024  |   Februar 2024  |   Januar 2024  |   Dezember 2023  |   Themengebiete  |   Bibliothek  |

Kein Widerruf gegen einen Bescheid per „normaler“ E-Mail


Der Widerspruch gegen einen Bescheid (Verwaltungsakt) unterliegt gesetzlichen Formvorschriften. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Wird er in elektronischer Form eingelegt, dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. die Versendung per De-Mail erforderlich. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Nach den Ausführungen des Hessischen Landessozialgerichts muss erkennbar sein, dass nur solche Schreiben als Widerspruch gewertet werden, aus denen sich klar ergibt, dass sie von dem Betreffenden willentlich in den Verkehr gebracht worden sind. Dies ist bei einer einfachen E-Mail nicht gegeben.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 06151 49640