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Vom Arbeitgeber übernommene Geldbuße ist i. d. R. steuerpflichtiger Arbeitslohn
Übernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder
oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn
der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem
Interesse handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom
22.7.2008 in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung
entschieden.
Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt nur dann vor, wenn
der verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und das eigene
Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme einer Geldbuße
durch den Arbeitgeber überlagert.
Im entschiedenen Fall übernahm eine GmbH die Zahlung eines Bußgeldes
und einer Geldauflage, die gegen ihren Geschäftsführer verhängt
wurde. Dem Geschäftsführer war vorgeworfen worden, gegen
Vorschriften des Lebensmittelrechts durch Umetikettieren von Waren verstoßen
zu haben. Ein Strafverfahren gegen ihn wurde eingestellt.
Der Geschäftsführer muss die von der GmbH übernommenen Beträge
danach als Arbeitslohn versteuern. Der BFH weist in dem Urteil darauf hin,
dass der Arbeitnehmer Bußgeld oder Geldauflage nicht als
Werbungskosten abziehen kann, selbst wenn die Zahlungsverpflichtung Folge
schuldhafter Handlungen ist, die im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung
des Arbeitnehmers liegen.
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